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Internationale Eheschließung

02.05.2018 - Artikel

In einer Zeit der zunehmenden internationalen Vernetzung rückt die Welt näher zusammen. Im Zuge der Globalisierung durch moderne Transport- und Kommunikationsmöglichkeiten kommen die Menschen einander näher. Dies zeigt sich auch durch die zunehmende Zahl „internationaler“ Eheschließungen.

Hierbei ist es für binationale Paare aus verschiedenen Gründen nahe liegend, die Ehe im Ausland zu schließen.

Viele Deutsche möchten zudem ihre Eheschließung in den Urlaub und somit gern ins Ausland verlegen. Zwar bieten das schillernde Las Vegas, das romantische Venedig oder tropische Palmen am Strand einer Südseeinsel einer Trauung einen sicherlich besonderen Rahmen, aber es sollte darüber nicht vergessen werden, dass eine Eheschließung in erster Linie einen rechtlich bindenden Vertrag mit Auswirkungen in vielerlei Hinsicht darstellt und dass für eine Eheschließung im Ausland unter Umständen zusätzliche Anforderungen gelten.


Wirksamkeit der Ehe


Die Frage der Wirksamkeit einer im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich stellt sich oft als Vorfrage im Zusammenhang mit einer Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Visumerteilung o.ä.). Diese Vorfrage wird in der Regel von der jeweils zuständigen Behörde in eigener Verantwortung beantwortet.

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Eheschließung (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Verlobte nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.

Für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer im Ausland geschlossenen Ehe für den deutschen Rechtsbereich gibt es zudem ein freiwilliges Verfahren, das auf Antrag einer der Ehegatten beim zuständigen Familiengericht durchgeführt werden kann.

Die „Registrierung“ einer im Ausland geschlossenen Ehe ist durch das deutsche Recht nicht vorgeschrieben. Deutsche Staatsangehörige sind dementsprechend nicht verpflichtet, beim zuständigen Standesamt einen Antrag auf Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister (§34 PStG) zu stellen.

Es ist daher möglich, dass jemand - obwohl dies nicht anhand der deutschen Personenstandsregister feststellbar ist - dennoch wirksam verheiratet ist. Eine weitere Eheschließung wäre mit dem Makel der Bigamie behaftet und kann jederzeit - auf Antrag eines der drei Ehegatten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde - aufgehoben werden.

Eheschließungsbestimmungen

Die deutschen Auslandsvertretungen berichten regelmäßig über die jeweils geltenden Eheschließungsbestimmungen in ihrem Gastland. Diese Informationen werden durch das Bundesverwaltungsamt in Köln zu ausgewählten Zielländern in Form von Merkblättern zusammengefasst. Jedes dieser Merkblätter kann unmittelbar auf der Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige des Bundesverwaltungsamtes kostenfrei heruntergeladen werden.

Rechtsverbindliche Auskünfte über die im Ausland geltenden Regelungen zu einer Eheschließung können jedoch nur von der Amtsperson bzw. der zuständigen Behörde im Ausland erteilt werden, die die Eheschließung vornehmen soll. Daher empfiehlt sich in jedem Fall die direkte Kontaktaufnahme mit dieser Stelle. Insbesondere sollten aktuelle Auskünfte über die vorzulegenden Dokumente, evtl. notwendige Übersetzungen und Echtheitsbestätigungen eingeholt werden.


Rechtsverhältnisse der Ehepartner


Der Ort der Eheschließung bestimmt nicht automatisch die Rechtsordnung, nach der sich die anderen Rechtsverhältnisse der Eheleute (Namensrecht, Güterstand, Sorgerecht für Kinder) richten. Hierzu ist - insbesondere bei Ehepartnern mit unterschiedlicher Nationalität - eine gesonderte Prüfung erforderlich. Es empfiehlt sich stets die vorherige Beratung durch einen Fachanwalt, der ggf. auch bei der Erstellung eines Ehevertrags tätig werden kann.

Ob ein deutsches Gericht bzw. eine Behörde das deutsche oder aber ausländisches Recht anzuwenden hat, richtet sich nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Die wichtigsten Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts sind im Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) enthalten. Den Wortlaut der Vorschriften und weitere hilfreiche Erläuterungen können Sie der vom Bundesministerium der Justiz (Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, 10115 Berlin) herausgegebenen Broschüre „Internationales Privatrecht“ entnehmen. Diese ist auch online abrufbar. Ebenfalls dort verfügbar ist die Broschüre „Das Eherecht“, in der das deutsche Eherecht dargestellt wird.

In vielen Fällen besteht ein Bedürfnis nach Informationen über ausländisches Recht, z.B. wenn auch von deutschen Behörden ausländisches Recht zu beachten ist oder wenn man ins Ausland übersiedelt und somit mit der dortigen Rechtsordnung konfrontiert wird.

Die Auskunftserteilung über ausländisches Recht, vor allem auf dem Gebiet des Ehe-, Familien- und Erbrechts ist eine besondere Aufgabe der Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige im Bundesverwaltungsamt. Dazu gehört auch die Dokumentation und Information über binationale Ehen und Partnerschaften. Wegen der zahlreichen zu beachtenden Besonderheiten bei der Eheschließung mit Personen islamischer Religionszugehörigkeit ist dem Bereich „Islamische Eheverträge“ eine besondere Informationsschrift gewidmet. Ebenfalls verfügbar ist die Broschüre „Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa“.


Anerkennung ausländischer Heiratsurkunden

Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische Heiratsurkunde.

In manchen Staaten (z.B. USA, Kanada u.a.) wird den Eheleuten nach der Trauung lediglich eine Bescheinigung (oder eine „verkürzte Heiratsurkunde“) ausgehändigt. Die Eheschließung muss anschließend noch bei der zuständigen Behörde registriert werden, damit eine Heiratsurkunde in Form eines vollständigen Registerauszugs ausgestellt werden kann. Nähere Hinweise hierzu finden Sie in den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts (vgl. Eheschließungsbestimmungen).

Ausländische Heiratsurkunden werden von den inländischen Behörden oder Gerichten oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierzu sind eine Reihe international üblicher Verfahrensregeln entwickelt worden, die unter dem Stichwort Internationaler Urkundenverkehr dargestellt werden.


Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland

Bei manchen Fallkonstellationen (beispielsweise zur Klärung der Eheschließungsvoraussetzungen bei binationalen Ehen oder zwecks Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen) ist es erforderlich, dass ein deutsches Scheidungsurteil im Ausland anerkannt und ggf. in die dortigen Personenstandsregister eingetragen wird.

Denn nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte (vgl. Anerkennung einer ausländischen Scheidung) und bedarf zur Anerkennung meist eines gesonderten Verfahrens.


Unterschiedliche Bestimmungen weltweit

Für die Anerkennung deutscher Scheidungsurteile in allen anderen Staaten ist üblicherweise eine Entscheidung der dortigen Gerichte oder Behörden erforderlich. Mit einigen Staaten bestehen bilaterale oder multilaterale Übereinkommen zur erleichterten gegenseitigen Anerkennung von Scheidungsurteilen. In einigen Staaten werden ausländische Scheidungen grundsätzlich nicht anerkannt und müssen ggf. vor Ort wiederholt werden.

Zur Klärung des weiteren Verfahrens sollte ein Fachanwalt aufgesucht werden.

Korrespondenzanwälte im Ausland benennen die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins .

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