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Nachbeurkundungen und Familiennamensfestlegungen

02.05.2018 - Artikel

Bitte beachten Sie, dass die Standesämter verschiedene Unterlagen verlangen, um die u.g. Personenstands- und Namensänderungen zu beurkunden. Es empfiehlt sich daher, vor Versand des jeweiligen Antrages nach Deutschland die Internetauftritte der Behörden durchzusehen und ggf. Kontakt mit selbigen aufzunehmen bezüglich einzureichender Dokumente, um das Verfahren zu beschleunigen.


Nachbeurkundung einer Eheschließung, einer Geburt oder eines Sterbefalls im Ausland

Sofern Sie eine Eheschließung, eine Geburt oder einen Sterbefall im Ausland in Deutschland nachbeurkunden lassen wollen, um somit auch eine deutsche Ehe-, Geburts bzw. Sterbeurkunde zu erhalten, so füllen Sie bitte den entsprechenden nachstehenden Antrag aus. Lassen Sie Ihre Unterschrift(en) anschließend bei der Botschaft beglaubigen. Den Antrag senden Sie anschließend an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie angemeldet sind. So Sie aus Deutschland abgemeldet sind, im melderechtlichen Sinne, so ist der Antrag an das Standesamt I in Berlin zu verwenden und dorthin abzusenden. Die Botschaft kann den Versand leider nicht für Sie übernehmen. Für Nachbeurkundungen von Geburten im Ausland ist regelmäßig das Standesamt I in Berlin zuständig.


Namenserklärungen bei Eheschließung und -scheidung

Im Rahmen einer Eheschließung oder -scheidung kann eine Namensänderung seitens der Beteiligten gewünscht sein. So einer der oder beide Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen wünschen oder die Bildung eines Doppelnamens für eine Person beziehungsweise die Rückkehr zu einem zuvor geführten Namen, so verwenden Sie bitte das einschlägige der beiden nachstehenden Formulare. Auch hierfür ist die Vorsprache bei der Botschaft zur Beglaubigung der Unterschrift des Petenten unter dem Antrag bezüglich der Namensänderung vonnöten. Der Antrag ist im Anschluss an das Standesamt zu richten, bei dem die Eheschließung beurkundet wurde. So die Ehe noch nicht in Deutschland beurkundet wurde, so ist das Standesamt am Wohnsitz des Petenten zuständig. In Ermangelung eines solchen in Deutschland ist der Antrag an das Standesamt I in Berlin zu richten.


Erklärung bezüglich der Namensführung eines Kindes

Bei Geburt eines Kindes im Ausland ist es in vielen Konstellationen notwendig, insbesondere zur Beantragung eines deutschen Reisepasses, dass die Eltern des Kindes eine Erklärung bezüglich dessen Namensführung abgeben, so beide Eltern unterschiedliche Familiennamen führen. Die entsprechende Erklärung per nachstehendem Formular ist bezüglich der Unterschriften bei der Botschaft beglaubigen zu lassen. Im Anschluss senden Sie bitte das Formular an das Standesamt, bei dem die Geburt beurkundet wurde. So die Geburt noch nicht in Deutschland beurkundet wurde, so ist das Standesamt am Wohnsitz des Kindes zuständig. In Ermangelung eines solchen in Deutschland ist der Antrag an das Standesamt I in Berlin zu richten.

Anträge zur Namensführung

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