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Liste von Anwälten und Notaren

Artikel

Hier finden Sie eine Liste von in unserem Amtsbezirk tätigen Anwälten und Notaren

Haftungsausschluss

Diese Angaben basieren auf der Botschaft Dhaka zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände sind unverbindlich und ohne Gewähr. Bei Mandatserteilung hat der Mandant für alle Kosten und Gebühren selbst aufzukommen.

Die Benennung der Anwälte erfolgt nicht in alphabetischer Reihenfolge. Die Informationen zu Fachrichtungen und Korrespondenzsprachen der Anwälte stammen von diesen selbst und können durch die Botscahft Dhaka nicht garantiert werden. Es wird zudem kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

Allgemeine Informationen

Gerichtliche Zulassung von Rechtsanwälten in Bangladesch

Personen, die rechtlich qualifiziert und die gemäß der Bangladesh Legal Practitioners and Bar Council Order von 1972 als Anwälte Mitglieder des Bangladesh Bar Council sind, sind als Rechtsanwälte vor Gericht zugelassen. Während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Erstzulassung gilt diese nur für Vertretungen im unteren Rechtszug. Anschließend besteht die Möglichkeit, über den Bar Council eine Zulassung als Prozessanwalt auch für die Instanzen des Supreme Court (High Court Division und Appelate Division) zu beantragen. Um vor der Appelate Division des Supreme Court plädieren zu können, muss ein Anwalt eine etwa fünfjährige Berufserfahrung in Bezug auf Fälle vor der High Court Division nachweisen.

Nach Prüfung entsprechender Qualifikation und langjähriger Berufserfahrung kann der Supreme Court geeigneten Anwälten den Status eines Senior Advocate zuerkennen, der mit gewissen standesrechtlichen Privilegien verbunden ist. Derzeit gibt es lediglich unter 40 Senior Advocates in Bangladesch.

Die im Ausland, nämlich Großbritannien, erworbene Berufsbezeichnung eines Barrister-at-Law ist in Bangladesch verbreitet und darf als solche geführt werden.

Ein öffentlicher Notar wird von der Regierung unter der Notaries Ordinance von 1961 aus dem Kreis der Anwälte oder auch unter anderen, besonders qualifizierten Personen ernannt. Ein Notar hat die in Abschnitt 8 der Notaries Ordinance festgelegten Zuständigkeiten.

Im Einzelnen sind dies:

  • Überprüfen, Bestätigen, Beglaubigen und Bescheinigen von Urkunden und Dokumenten;
  • Geltendmachung von Schuldscheinen, „Hundi“ (auf dem Subkontinent gebräuchliches Zahlungsmittel), Wechseln und sonstigen Sicherheiten;
  • Bescheinigung oder Protest bei Nichtannahme oder Nichtzahlung von Schuldscheinen, Hundi oder Wechseln; Protest gegen mangelnde Sicherheiten; Verfassen von Urkunden über Ehrenannahmen gem. dem Wertpapiergesetz (Negotiable Instruments Act), Bekanntgabe derartiger Zahlungsversprechen oder derartiger Proteste;
  • Aufsetzen von Havarieerklärungen, Protest bezüglich Liegegeldern und andere Handelsangelegenheiten; Eidesabnahme oder Abnahme eidesstattlicher Erklärungen (affidavit);
  • Schiffsverpfändungsurkunden und Kautionen auf verpfändete Schiffsladungen; Charterverträge und andere Handelsdokumente;
  • Verfassen, Bescheinigen, Beglaubigen aller Urkunden zum Rechtsverkehr außerhalb Bangladeschs;
  • Übersetzen von Urkunden und Beglaubigung von Übersetzungen von Urkunden. Beurkundung von Willenserklärungen.

a. Anwalts- und Notarzwang

Grundsätzlich besteht vor Gerichten Bangladeschs kein Anwaltszwang. Vor der Appelate Division des Supreme Court kann ein Fall jedoch nur durch einen sogenannten Advocate-on-Record vorgetragen werden. Dies sind von der Berufungsabteilung für das Einreichen von Klagen bzw. Beschwerden besonders zugelassene Anwälte. Alle Anwälte, die vor der Berufungsabteilung in unterschiedlichen Fällen erscheinen, werden durch die Advocate-on-Record instruiert, die die Funktion von Rechtspflegern ausüben.

b. Anspruch auf Stellung eines Pflichtverteidigers

Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Pflichtverteidiger, der vom Gericht in Fällen unverteidigter Personen zu bestellen ist.

c. Anwaltliche Gebührenregelung

Eine gesetzliche oder öffentliche Gebührenregelung für Rechtsanwälte besteht in Bangladesch nicht.

Die Gebühren werden gemäß privater Vereinbarung meist nach Stundensatz berechnet. Bei Prozessvertretungen werden alle damit verbundenen Kosten und Auslagen dem Mandanten in Rechnung gestellt. Anwälte akzeptieren im Allgemeinen keine Aufträge, die an Bedingungen gebunden sind (z. B. Honorarzahlung nur bei Erfolg). Absprachen des Anwalts mit einer Prozesspartei, bspw. wirtschaftliche Beteiligung am Streitgegenstand, sind nicht rechtmäßig.

Die Gerichtskosten sind nach dem Gerichtskostengesetz (Court Fees Act 1870) vom Kläger im Voraus zu entrichten. Sie sind streitwertabhängig und betragen maximal 35.000 Taka (ca. EUR 450). Für bestimmte Anträge und Beschwerden, Kautionsanträge und Einsprüche sind feste Gebühren festgelegt. Die in einem Zivilprozess unterlegene Partei muss auch die Gerichtskosten und die Kosten der Gegenpartei tragen.

d. Prozesskostenhilfe

Es gibt ein Rechtshilfegesetz aus dem Jahr 2000. Eine offizielle englische Übersetzung wurde nicht veröffentlicht. Das Gesetz gewährt mittellosen Personen und Personen, denen aus verschiedenen sozio-ökonomischen Gründen eine Rechtsverfolgung nicht möglich ist, Anspruch auf rechtlichen Beistand. Eine genauere Auflistung von Fällen, in denen Rechtshilfeberechtigung besteht, wurde in Ausführungsbestimmungen vom 24.05.2001 veröffentlicht.

e. Andere geeignete Institutionen zur Rechtsverfolgung in Bangladesch

In Bangladesch sind keine anderen geeigneten Institutionen vorhanden, die sich mit Rechtsverfolgung befassen oder gegen die Zahlung einer Gebühr eine rechtliche Beratung durchführen. Die private Deutsch-Bangladeschische Handelskammer (Bangladesh German Chamber of Commerce and Industry) leistet grundsätzlich keine rechtliche Beratungstätigkeit, erteilt jedoch im Einzelfall praktische Auskünfte.

Rechts- und Patentenanwälte

Name und AnschriftZulassungsbezirkFachrichtungKorrespondenzsprache

Dr. Kamal Hossain

& Associates - Metropolitan

Chamber Building (2nd Floor)

122-124 Motijheel C/A, Dhaka-1000

Tel.: +8802 22338 0655 | +8802 22338 2946, +8802 22338 4954

Mobil:

+88 01712 000325 (privat),

+88 01971 384283 (dienstlich)

E-Mail: khossain@citechco.net

Bangladesch

Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht einschl. Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Baurecht, Verfassungsrecht, Grundstücksübertragungen, ausländische Investitionen

Englisch

Mrs. Tania Amir Doha

Barrister-at-Law

The Law Associates

203 Concord Tower (2nd Floor)

113 Kazi Nazrul Islam Avenue

Dhaka-1000

Tel: 880-2-41030148, 41030154

Fax: 880-2-41030149

E-Mail: info@aalabd.com

Bangladesch

Internationales Recht, Verfassungsrecht, Handels- und Schifffahrtsrecht, Gesellschaftsrecht, Bankrecht, Baurecht, Infrastrukturprojekte etc.

Englisch

Md. Manirul Islam Khan

Barrister-at-Law

Barrister Khan & Associates

Shawon Tower

Suite A-2 (10th Floor)

2/C, Purana Paltan

Dhaka-1000

Tel.: (+880 2) 957 8030, 957 8317, 958 4835

Mobil: (+88) 01713-014032

Email: khans@citech.net

Bangladesch

Wirtschaftsrecht einschl. Zivil-, Handels- und Strafrecht

Englisch

Omar H. Khan (Joy)

Barrister-at-Law

Advocate

Bangladesh Supreme Court

Chamber:

Legal Counsel

„Momtaz Vision“

Suite B-4 (Level-2)

House 11/A, Road 99

Gulshan 2, Dhaka 1212

Tel.: +880-2-8835174, +880-2-8835175

Fax: +880-2-8835176

Mobil: (+88) 01732 500 500,

(+88) 01711 506 848

Email: omar@legalcounselbd.com

Bangladesch

Wirtschaftsrecht einschl. Zivil-, Handels- und Strafrecht

Englisch

Md. Sameer Sattar

LLB, LLM (University College London)

Barrister, Lincoln’s Inn

Advocate, Bangladesh Supreme Court

Sattar & Co.

Unit E3, House 1A, Road 35

Gulshan-2, Dhaka 1213

Tel.: (+880 2) 883 6629

Mobil: (+88) 01711 432 101

Email: ssattar@sattarandco.com

Bangladesch

Wirtschaftsrecht, Strafrecht

Englisch

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