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Inhaftierte Deutsche in Bangladesch
Diese Information soll Ihnen als Hinweis dienen. Es stellt keine verbindliche Rechtsauskunft dar.
Diese Information soll Ihnen als Hinweis dienen. Es stellt keine verbindliche Rechtsauskunft dar.
Festnahmen
Festnahmen erfolgen in Bangladesch grundsätzlich aufgrund eines förmlichen Haftbefehls. Eine Festnahme kann jedoch u.a. auch ohne Haftbefehl erfolgen, wenn der Verdächtigte auf frischer Tat, oder beim Versuch bzw. dem Anschein des Versuches, eine nach bangladeschischem Recht strafbare Tat begangen zu haben, ertappt wird.
Aufgrund des Völkerrechts sind die bangladeschischen Behörden verpflichtet, die Botschaft unverzüglich über die Festnahme zu unterrichten, wenn dies vom Inhaftierten gewünscht wird.
Die Botschaft weist darauf hin, dass jeder Festgenommene das Recht hat, die Aussage zu verweigern und Behörden ihn vor einer etwaigen Aussage über seine Rechte belehren müssen.
Inhaftierung
Bei minder schweren Vergehen soll der mutmaßliche Täter nicht länger als 24 Stunden inhaftiert werden.
Es ist jedoch insbesondere bei schwereren Verbrechen möglich, dass der mutmaßliche Täter spezialgesetzlichen Regelungen unterfällt, die eine unbefristete Inhaftierung ermöglichen. Gegen eine solche unbefristete Inhaftierung kann lediglich mit einer der deutschen Verfassungsbeschwerde ähnlichen „Writ Petition“ entgegengetreten werden.
Darüber hinaus ist die Polizei verpflichtet den Inhaftierten über die Vorwürfe, die gegen ihn erhoben werden, zu unterrichten.
Der Inhaftierte hat das Recht Beistand von einem Anwalt seiner Wahl zu bekommen.
Verfahren
Die Gerichtsverhandlungen werden in Bangladesch in der Landessprache Bangla geführt. Lediglich der Supreme Court verhandelt gelegentlich in Englisch. Der Angeklagte soll vom zuständigen Richter zunächst über seine Rechte belehrt werden. Daraufhin bringt zunächst der Staatsanwalt seine Beweise vor, anschließend der Verteidiger des Angeklagten. Nach dem Schlussplädoyer spricht der Richter das Urteil.
Ein Anwaltszwang besteht in Bangladesch nicht. Es ist jedoch dringend anzuraten sich vor einem Strafgericht in Bangladesch von einem hier ansässigen Anwalt vertreten zu lassen, da dieser mit den örtlichen Verfahrensweisen vertraut ist.
Der Angeklagte hat das Recht bei jedem Verhandlungstag anwesend zu sein. Ebenso hat er das Recht zu den Vorwürfen zu schweigen, Angaben zum Sachverhalt oder seiner Person zu machen oder seinen Anwalt für sich sprechen zu lassen. Sollte sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten können, so hat er die Möglichkeit die Beiordnung eines Anwalts bei Gericht zu beantragen. Das Gericht ordnet ihm dann einen Anwalt bei, eine Wahlmöglichkeit besteht diesbezüglich nicht.
Das Gericht kann Untersuchungshaft für die gesamte Prozessdauer anordnen. Sie kann sich daher je nach Verfahrensdauer auf mehrere Jahre erstrecken.
Freilassung gegen Kaution
Eine Freilassung gegen Kaution ist in der Regel bei minder schweren Vergehen möglich. Bei Kapitalverbrechen kann ebenfalls Freilassung gegen Kaution bei Gericht beantragt werden die Aussicht auf Erfolg ist aber als sehr gering einzuschätzen. In jedem Fall sollte eine Kaution nur gegen Quittung geleistet werden. Die Übernahme der Kaution durch die Botschaft ist grundsätzlich nicht möglich.
Berufung
Innerhalb von 30 bis 60 Tagen nach Verkündigung des Urteils besteht grundsätzlich, sowohl für den Angeklagten als auch für die Staatsanwaltschaft, die Möglichkeit Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen. Die Frist richtet sich dabei nach den Normenkomplexen, die im jeweiligen Verfahren einschlägig sind.
Bei Berufungsverfahren handelt es sich um ein reines Schriftverfahren, eine Festsetzung mündlicher Verhandlungstermine durch den Richter entfällt daher. Maßgeblich für die Entscheidung der zuständigen Berufungsrichter sind alleine die eingereichten Berufungsschriften. Sollte eine Berufung Erfolg haben, wird der Prozess komplett neu verhandelt.
Dolmetscher
Die Gerichtsverhandlungen werden in Bangladesch überwiegend in der Landessprache Bangla geführt. Ein originäres Recht auf einen Dolmetscher besteht nicht. Jedoch muss dem Angeklagten nach der bangladeschischen Rechtsordnung die Möglichkeit gegeben werden sich zu verteidigen. Daher kann ein Dolmetscher stets auf eigene Initiative zur Verhandlung hinzugezogen werden. Der Angeklagte muss den Dolmetscher freilich selbst beauftragen und bezahlen.
Bewährung
Nachdem ein vom Gericht festgesetzter Teil einer Haftstrafe verbüßt wurde, kann der Rest der Haft vom Gericht auf Bewährung ausgesetzt werden. Hinsichtlich Inhaftierter, welche nicht bangladeschische Staatsangehörige sind muss jedoch in besonderem Maße sichergestellt sein, dass diese nicht das Land verlassen.
Gnadengesuch
Der bangladeschische Präsident kann gem. Art. 49 der Verfassung Bangladeschs eine Begnadigung aussprechen. Ein Gnadengesuch ist erst nach vollständiger Rechtswegerschöpfung möglich, hat aber erfahrungsgemäß eine äußerst geringe Aussicht auf Erfolg.
Überstellung
Ein bilaterales Überstellungsabkommen zwischen Bangladesch und der Bundesrepublik Deutschland wurde bis jetzt noch nicht geschlossen. Hinsichtlich Überstellungen außerhalb eines solchen Abkommens konnten von der deutschen Botschaft in Bangladesch noch keine Erfahrungen gesammelt werden.
Besuche
Besuche sind gestattet und möglich, oftmals wird eine kleine „Gebühr“ vom Wachpersonal für den Besuch eingefordert. Es empfiehlt sich daher, dass der Besuch von dem beauftragten Anwalt begleitet wird, da dieser in aller Regel die ortsüblichen Gegebenheiten und Verhaltensweisen kennt.
Seelsorge
Seelsorge sowie weiterführende Informationen in diesem Bereich bietet die Liebenzeller Mission an:
Liebenzeller Mission
- International -
House 65 Road 7-A
Block H
Banani / Dhaka 1213
Tel.: (02) 989 0133 113
Haftentlassung
Nach der Haftentlassung sollte zunächst die Gültigkeit der Reisedokumente als auch die, für die Rückreise nach Deutschland, notwendigen Geldmittel überprüft werden. Ein Passersatz mit einer Gültigkeit von einem Monat kann bei der deutschen Botschaft in Dhaka ausgestellt werden. Weiter können die Konsularbeamten im Zweifelsfall bei der Beschaffung der nötigen Finanzmittel durch den Rückreisenden behilflich sein, die Botschaft übernimmt jedoch grundsätzlich keine Kosten für die Rückreise.
Konsularische Betreuung
Die Botschaft ist eine deutsche Behörde. Sie kann daher gegenüber den bangladeschischen Justizbehörden grundsätzlich nur beobachtend tätig sein. Insbesondere stellt die Botschaft keinen Strafverteidiger.
Die Botschaft betreut Inhaftierte, auf deren Wunsch, in dem durch das Konsulargesetz festgelegen Rahmen. Die Möglichkeiten der Botschaft sind jedoch lediglich in einem eng gesteckten Rahmen gegeben.
Gem. Art. 36 Abs. 1 lit. c des Wiener Abkommens über konsularische Beziehungen sind Konsularbeamte berechtigt eigene Staatsangehörige, die sich in Straf- oder Untersuchungshaft befinden oder denen anderweitig die Freiheit entzogen wurde (z.B. Quarantäne, Einweisung in eine geschlossene Psychiatrie) aufzusuchen.
Die Konsularbeamten können beim Bestehen konkreter Probleme versuchen gegenüber den bangladeschischen Behörden zu vermitteln. Die Botschaft hat jedoch keine Möglichkeit, in ein schwebendes Verfahren einzugreifen, auch kann die Botschaft Niemanden vor Gericht vertreten. Die Prozessvorbereitung und Prozessführung ist alleinige Obliegenheit eines Rechtsanwaltes, welcher von dem Inhaftierten sowohl ermächtigt als auch bezahlt werden muss.
Die Botschaft kann bei der Vermittlung eines Anwalts behilflich sein. (Eine Liste der Anwälte die das Vertrauen der Botschaft genießen ist dem Merkblatt beigefügt). Weiter kann darauf hingewirkt werden, dass der Inhaftierte ein nach bangladeschischem Verfahrensrecht ordentliches Verfahren unter der Wahrung seiner Rechte erhält und die internationalen Mindeststandards bezüglich der Haftbedingungen eingehalten werden. Der Inhaftierte wird bei der Aufrechterhaltung des Kontaktes zu Verwandten, Bekannten und insbesondere zu seinem Anwalt unterstützt. Auch kann die Botschaft bei eventuellen Geldüberweisungen aus Deutschland behilflich sein und hinsichtlich Beantragung von Sozialhilfe, Gnadengesuchen usw. die notwendigen Informationen zukommen lassen. In Ausnahmefällen kann die Botschaft Wertgegenstände, jedoch ohne Übernahme der Haftung, bis zur Entlassung in der Botschaft verwahren.
Rechts- und Patentanwälte
(AUSWAHL)
Die Landes- Telefonvorwahl von Bangladesch lautet 00880, für Dhaka 00880-2.
Name und Anschrift | Zulassungsbezirk | Fachrichtung | Korrespondenzsprache |
Dr. Kamal Hossain & Associates - Metropolitan Chamber Building (2nd Floor) 122-124 Motijheel C/A, Dhaka-1000 Tel.: +8802 22338 0655 | +8802 22338 2946, +8802 22338 4954 Mobil: +88 01712 000325 (privat), +88 01971 384283 (dienstlich) E-Mail: khossain@citechco.net | Bangladesch | Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht einschl. Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Baurecht, Verfassungsrecht, Grundstücksübertragungen, ausländische Investitionen | Englisch |
Mrs. Tania Amir Doha Barrister-at-Law The Law Associates 203 Concord Tower (2nd Floor) 113 Kazi Nazrul Islam Avenue Dhaka-1000 Tel: 880-2-41030148, 41030154 Fax: 880-2-41030149 E-Mail: info@aalabd.com | Bangladesch | Internationales Recht, Verfassungsrecht, Handels- und Schifffahrtsrecht, Gesellschaftsrecht, Bankrecht, Baurecht, Infrastrukturprojekte etc. | Englisch |
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Md. Sameer Sattar LLB, LLM (University College London) Barrister, Lincoln’s Inn Advocate, Bangladesh Supreme Court Sattar & Co. Unit E3, House 1A, Road 35 Gulshan-2, Dhaka 1213 Tel.: (+880 2) 883 6629 Mobil: (+88) 01711 432 101 Email: ssattar@sattarandco.com | Bangladesch | Wirtschaftsrecht, Strafrecht | Englisch |