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Legalisation und Urkundenüberprüfungen

Beglaubigung, © Photothek.de
Die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Bangladesch sind bis auf weiteres nicht gegeben. Daher wurde die Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amtes eingestellt.
Es besteht die Möglichkeit einer Überprüfung von Urkunden auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit, falls dies eine Behörde in Deutschland für notwendig erachtet.
Die Inlandsbehörde kann in diesen Fällen ein Amtshilfeersuchen an die Botschaft richten. Anfragen von Privatpersonen können nicht bearbeitet werden.
Dazu muss die Inlandsbehörde die ausländische Urkunde / die ausländischen Urkunden im Original beifügen, ein konkretes Prüfungsanliegen und ggf. rechtliche Fragen im Einzelfall formulieren oder um Globalüberprüfung ersuchen und sich im Verhältnis zur Botschaft zur Übernahme der dabei entstehenden Auslagen bereit erklären.
Die Auslagen sind vom Urkundeninhaber an die Inlandsbehörde zu entrichten.
Die Botschaft kann die gewünschten Überprüfungen im Regelfall nicht mit eigenem Personal durchführen, sondern muss sich dabei auf die Erkundigungen von Vertrauensanwälten und sonstigen Vertrauenspersonen stützen.
Die Ergebnisse werden in Form einer Stellungnahme der Botschaft an die ersuchende Behörde weitergeleitet. Die abschließende Bewertung erfolgt durch die anfragende Behörde.
Zur Bearbeitung der Überprüfungsersuchen wird in der Regel das Folgende benötigt:
In allen Fällen
Um die Bearbeitung zu vereinfachen, sollen den Unterlagen detaillierte Wegskizzen zur Heimatadresse („permanent address“), zur derzeitigen Anschrift („present address“), Telefonnummer sowie Fotos der Urkundeninhaber beigefügt werden. Aus der Wegskizze sollen der Name (ggf. auch Spitzname) und die Adresse des Betroffenen deutlich vermerkt sein.
Bei beabsichtigter Eheschließung in Deutschland
- Geburtsurkunde des / der Verlobten auf Vordruck 3-A der zuständigen bangladeschischen Stelle
- Ledigkeitsbescheinigung bzw. Familienstandsbescheinigung des / der Verlobten, ausgestellt durch die Gebietskörperschaftsverwaltung an seiner derzeitigen oder seiner Heimatadresse
Bei Vorehe/n: Heirats- und Scheidungsurkunde bzw. Sterbeurkunde
Bei Scheidung einer muslimischen Vorehe in Bangladesch: Erste Scheidungsnotiz sowie Eingangsbestätigung der lokalen Gebietskörperschaftsverwaltung
Bei nachträglicher Beurkundung eines Sterbefalls:
- Sterbeurkunde auf Vordruck 3-A der zuständigen bangladeschischen Stelle
Bei nachträglicher Beurkundung einer Geburt:
- Geburtsurkunde auf Vordruck 3-A des Kindes
- sowie Heiratsurkunde der Eltern, wenn eine Ehe besteht.
Bei nachträglicher Beurkundung einer Ehe:
- Bei Vorehe/n aller Konfessionen: Heirats- und Scheidungsurkunde bzw. Sterbeurkunde
- Bei Scheidung einer muslimischen Ehe in Bangladesch: Erste Scheidungsnotiz sowie Eingangsbestätigung der lokalen Gebietskörperschaftsverwaltung
Wenn beide Ehegatten Christen sind:
- Heiratsurkunde des Priesters, der die Eheschließung vorgenommen hat bzw. der Kirche, in der die Ehe geschlossen wurde sowie Eheurkunde des christlichen Standesbeamten
Wenn beide Ehegatten Muslime sind:
- Nikah Nama: bengalisprachiges Original mit Adressangabe des Büros des eheschließenden Geistlichen („Kazi“)
- Nikah Nama: englischsprachiges Original (keine Übersetzung)
Wenn beide Ehegatten Hindus sind:
- Bescheinigung des Hindu-Tempels bzw. des Hindu-Geistlichen über die nach den entsprechenden Riten erfolgte Heirat sowie Eheurkunde des hinduistischen Standesbeamten
Für Religionslose / gemischte Ehen zwischen Hindus, Jains, Sikhisten und Buddhisten:
- Eheurkunde des Sonderstandesbeamten („Special Registrar“)
Die Bearbeitungszeit für die Überprüfung beträgt nach bisherigen Erfahrungen ca. 10 bis 12 Wochen. Wegen des hohen Geschäftsanfalls bittet die Botschaft, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Für die Überprüfung wurde eine Fallpauschale von 28.000,- Taka vereinbart, gelegentlich entstehen jedoch auch höhere Kosten. Auch für Nachüberprüfungen ist die volle Kostenpauschale zu entrichten.
Hinweis: Die deutsche Botschaft selbst verwendet in Visaverfahren die alternative Glaubhaftmachung.[1] Nur wenn durch diese die Wirksamkeit der Rechtsverhältnisse nicht bestimmt werden kann, wird auf eine anwaltliche Urkundenüberprüfung zurückgegriffen. Falls Sie hierzu Fragen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Embassy of the Federal Republic of Germany 11 Madani Avenue Baridhara Diplomatic Enclave Dhaka 1212 Bangaldesch | Embassy of the Federal Republic of Germany P.O. Box 6126 Dhaka 1212 Bangladesh | Auswärtiges Amt, für Botschaft Dhaka Kurstr. 36 10117 Berlin |
[1]Die alternative Glaubhaftmachung ist ein im nationalen Recht (§ 26 VwVfG) und von der Rechtsprechung vorgesehenes Instrument.
Hinweis: Die inländischen Behörden können zur Übermittlung ihrer Amtshilfeersuchen an die Botschaft den amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amtes mitbenutzen. Privatpersonen steht der amtliche Kurierweg nicht zur Verfügung.
Rückfragen: Die Botschaft ist per E-Mail für Sie erreichbar, bitte sehen Sie von telefonischen Rückfragen ab. Bitte beachten Sie, dass die Botschaft dem islamischen Wochenende folgt und daher an Freitagen und Samstagen geschlossen ist.
Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.