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Namenserklärungen

09.07.2025 - Artikel

In folgenden Fällen kann eine Namenserklärung erforderlich werden:

  • Geburt (eines Kindes) im Ausland

  • Eheschließung und -scheidung

Eine Beratung von Seiten der Botschaft, ob eine Namenserklärung notwendig ist, erfolgt im Rahmen der jeweiligen Anfrage bzw. des jeweiligen Antrags (z.B. Passantrag, Antrag auf Nachbeurkundung). Auch wenn Sie bereits einen deutschen Pass hatten, eine Namenserklärung jedoch versäumt wurde, kann es sein, dass eine Namenserklärung ggf. nachgeholt werden muss.

Die Namenserklärung kann sowohl einzeln als auch im Rahmen eines Antrages auf Nachbeurkundung der Geburt oder der Eheschließung erfolgen. Die abschließende Bearbeitung obliegt dem zuständigen Standesamt in Deutschland. Es ist deshalb ratsam bereits im Vorfeld Kontakt mit dem zuständigen Standesamt in Deutschland aufzunehmen, um u.a. die für die Bearbeitung benötigten Unterlagen zu erfragen. Die Zuständigkeit des Standesamtes ergibt sich aus dem (letzten) Wohnsitz des Kindes bzw. der Eltern/ eines Elternteils in Deutschland. Sollte sich daraus keine Zuständigkeit ergeben, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Die Botschaft berät Sie in Fragen der Zuständigkeit gerne.

Die Namenserklärung der Unterschriftsbeglaubigung, welche in der Botschaft durchgeführt werden kann (Gebühr: 85,- €). Hierfür ist eine Terminvergabe erforderlich. Bei diesem Termin können ggf. erforderliche beglaubigte Kopien der benötigten Unterlagen gefertigt werden (Gebühren: 26,- €). Die Botschaft kann die Erklärung anschließend zusammen mit den relevanten Unterlagen das zuständige Standesamt in Deutschland übersenden. Es steht Ihnen jedoch auch frei, die Unterlagen selbst an das Standesamt zu übersenden.

Nach abschließender Bearbeitung beim Standesamt wird eine Bescheinigung über die Namensführung ausgestellt.

Anträge zur Namensführung

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