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Rechtsverfolgung und Rechtsberatung in Zivil- und Handelssachen in Bangladesch

Artikel

Alle Angaben hier beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

Alle Angaben hier beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

Die Geltendmachung von Forderungen kann sich in der Volksrepublik Bangladeschals schwierig, langwierig und äußerst kostenintensiv erweisen. Auch bei einem eindeutigen Sachverhalt kann sowohl beim Beschreiten des Rechtsweges als auch bei einem außergerichtlichen Einigungsversuch nicht immer von einem zu erwartenden Ergebnis ausgegangen werden. Trotz dieser Umstände gelingt vereinzelt die Durchsetzung von Forderungen Die Erfolgsquote ist jedoch gering.

A. Allgemeine rechtliche Grundlagen
I. Multilaterale Übereinkommen für Rechtshilfe:

Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Ein Rechtshilfevertrag besteht hingegen nicht.

II. Bilaterale Abkommen und Konsularvertrag:
Zwischen Deutschland und Bangladesch existieren keine diesbezüglichen bilateralen Abkommen und kein Konsularvertrag.

B. Geltendmachung von Forderungen
I. Außergerichtliche Einziehung von Forderungen

Aufenthaltsermittlung (Detekteien):
Ein Meldewesen existiert in Bangladesch nicht. Dadurch ist es schwierig, die Wohnanschrift einer Person oder die Büroadresse einer Firma selbst zu ermitteln. Auch Detekteien im engeren Sinne existieren in Bangladesch nicht. Aufenthaltsermittlungen können jedoch von erfahrenen Anwaltskanzleien durchgeführt werden, Erfolg ist nicht garantiert. Einige der Kanzleien auf der Anwaltsliste der Botschaft haben einschlägige Erfahrung.
Möglichkeiten der Botschaft/Kosten:
a) Möglichkeiten

Der Handlungsspielraum der Botschaft eng. Ihr stehen insbesondere keine Zwangsmittel zur Einziehung von Forderungen zur Verfügung und sie darf keine Zahlungen von Schuldnern entgegennehmen. Die Botschaft muss sich daher auf vermittelnde Bemühungen beschränken. Lediglich bei völlig eindeutiger Rechtslage hat die Botschaft die Möglichkeit, über direkten Kontakt mit dem Schuldner auf die Begleichung der Forderung hinzuwirken. Insbesondere bei Firmen, die an dauerhaften Geschäftsbeziehungen zu deutschen und europäischen Unternehmen interessiert sind, waren solche Kontaktaufnahmen in der Vergangenheit zum Teil erfolgreich. Wegen des hohen damit verbundenen Aufwands muss sich die Botschaft auf wenige Telefonate und im Ausnahmefall ein persönliches Gespräch (Vorladung in die Botschaft) beschränken. Schriftlicher Kontakt scheitert meist am unzuverlässigen Postwesen innerhalb Bangladeschs.
Wenn die Botschaft dies für zweckdienlich erachtet, hat sie grundsätzlich auch die Möglichkeit, offizielle Stellen des Gastlandes einzuschalten. Wenn es zu einem solchen Schritt kommt, sind die Erfolgsaussichten als gering einzuschätzen.

b) Kosten
Bei Forderungsangelegenheiten sowie bei eventuell erforderlicher Anschriften¬ermittlung durch die Botschaft werden Gebühren fällig. Sie werden gemäß Auslands¬kostenverordnung ermittelt.

Handelskammern:
Die
Bangladesh German Chamber of Commerce and Industry (BGCCI)
Road # 90, House # 10/B, 5th Floor,
Gulshan 2, Dhaka 1212
Tel: +880 (2) 5505 1940, Fax: +880 (2) 55051941
Website: www.bgcci.com

hat bereits Erfolge hinsichtlich Streitschlichtungs- und Mediationsverfahren in Handelsangelegenheiten verzeichnen können. Die BGCCI gehört nicht der IHK-Organisation an und ist daher keine Auslandshandelskammer.
Die örtlichen Handelskammern sehen ebenfalls Streitschlichtungsverfahren und Mediation vor, grundsätzlich jedoch lediglich zwischen ihren eigenen Mitgliedern. Es ist daher oftmals nicht davon auszugehen, dass eine hiesige Handelskammer die Forderung einer ausländischen Firma gegenüber einer ihrer eigenen Mitgliedsfirmen mit größerem Nachdruck verfolgen wird.

Inkassobüros:
Legale oder seriöse Inkassobüros bestehen nicht. Angebote Dritter, Forderungen einzutreiben, sollten mit größter Zurückhaltung aufgenommen werden. Wegen der hierzulande weiten Verbreitung von gewaltsamer Schutzgelderpressung wird es schwer sein, zwischen legalem, nachdrücklichem Eintreiben berechtigter Forderungen und zwischen krimineller Erpressung eine klare Grenze zu ziehen.

Mahnverfahren:
Ein gerichtliches, der Klageerhebung vorgelagertes Mahnverfahren kennt die bangladeschische Rechtsordnung nicht.

Schiedsgerichtsklausel:
Insbesondere im Handelsverkehr empfiehlt es sich, bereits bei Vertragsabschluss eine Schiedsgerichtsklausel zu vereinbaren. Dies ermöglicht es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien vor einem Schiedsgericht auszutragen, in das beide Parteien Vertrauen setzen. Zudem nimmt ein Schiedsgerichtsverfahren oftmals weniger Zeit in Anspruch als die langwierigen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Die Schiedsrichter können von den Parteien frei bestimmt werden. Eine Registrierung des Schiedsgerichtes ist nicht möglich. Schiedssprüche haben im Zweifelsfall erst mit der erneuten Überprüfung durch ein Gericht endgültigen Bestand und können dann, in der Rechtstheorie, selten in der Praxis, durch Urteil von ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden.

II. Rechtsweg (Einklagen von Forderungen)

Gesetzliche Grundlagen:
Das bangladeschische Recht lehnt sich stark an das Common Law Großbritanniens an. Jedoch kann der Oberste Gerichtshof (Supreme Court) Gesetze des Nationalparlaments (Jatiya Sangsad) nicht nur interpretieren, sondern auch für nichtig erklären. Auch Grundrechte der Staatsangehörigen werden durch diesen Gerichtshof durchgesetzt. Im Gegensatz zum Common Law ist der überwiegende Teil der Gesetze kodifiziert.

Beabsichtigt eine Partei aus Deutschland, Klage in Bangladesch zu erheben, sollte sie sich grundsätzlich mit einem/r bangladeschischen Anwalt/Anwältin in Verbindung setzen. Jeder Beklagte hat das Recht, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.

Sachliche, örtliche Zuständigkeit:
An der Spitze der Rechtsprechung Bangladeschs steht der Supreme Court, unterteilt in eine Berufungsabteilung (Appellate Division) und eine Zivilgerichtsabteilung (High Court). Er übt auch die Aufsicht über die nachgeordneten Gerichte auf Divisions- und Distriktebene (Subordinate Courts) aus. Der Supreme Court wird vom Obersten Richter (Chief Justice) geleitet. Alle Richter werden vom Staatspräsidenten ernannt und entlassen. Sie sind Mitglieder im juristischen Staatsdienst (Judicial Service). Nach wie vor besteht eine enge Verflechtung zwischen der Exekutive und der Gerichtsbarkeit auf den unteren Ebenen: Die bangladeschischen Amtsgerichte (Lower Courts) sind dem Justizministerium ganz unterstellt und damit quasi Teil der Exekutive.

Darüber hinaus wird in Bangladesch in den ländlich-dörflichen Gebieten ein traditionelles Instrument der Streitschlichtung, der Salish, praktiziert. Vor allem bei Streitigkeiten in Besitz- oder Familienangelegenheiten wird dieser vermittelnd und schlichtend tätig. Entscheidungen eines Salish sind jedoch extralegale Streitschlichtungen und sind nicht mit einem Verfahren der Judikative gleichzusetzen.

Wie auch in Deutschland gibt es in Bangladesch eine Trennung von Zivil- und Strafrecht. Darüber hinaus gibt es im Bereich des Familienrechts gesonderte Gerichte. Für Ordnungswidrigkeiten und im Rahmen von Polizeirazzien kommen ad hoc Gerichte (Mobile Courts) zum Einsatz, die von Mitgliedern der Exekutive besetzt werden.

Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts richtet sich zumeist nach dem Ort, der die größte Beziehung zum Sachverhalt aufweist (etwa der Ort, an dem die Vertragsunterzeichnung stattgefunden hat).

Anwaltszwang:
Es ist, mit Ausnahme der Berufungsabteilung des Supreme Courts, zulässig, dass eine Partei in einem Rechtsverfahren selbst vor Gericht erscheint und dort ihren eigenen Fall vorträgt. Dessen ungeachtet empfiehlt es sich, einen Anwalt zu beauftragen, da dieser mit den Gegebenheiten in Bangladesch vertraut ist.
Anwalts- und Gerichtskosten:

a) Anwaltskosten
Eine Gebührenregelung für Rechtsanwälte existiert in Bangladesch nicht. Vielmehr bleibt die Festsetzung der Gebühren dem einzelnen Rechtsanwalt überlassen und wird nach Stundensatz berechnet. Im Falle eines Prozesses werden alle mit dem Prozess verbundenen Kosten und Auslagen dem Mandanten in Rechnung gestellt. Im Übrigen werden in Bangladesch von den Rechtsanwälten i.d.R. keine Aufträge angenommen, die an Bedingungen geknüpft sind (z.B. Erfolgshonorar).

b) Gerichtskosten
Die Gerichtskosten in Bangladesch orientieren sich an der Höhe des Streitwertes und sind vom Kläger im Voraus zu entrichten. Für bestimmte Petitionen, Anträge, Schriftsätze usw. werden feste Gebühren erhoben. Die in einem Zivilprozess unterliegende Partei muss auch die Gerichtskosten der obsiegenden Partei tragen.

Prozesskostenhilfe:
Seit 2000 besteht in Bangladesch ein Rechtshilfegesetz. Eine offizielle englische Übersetzung wurde nicht veröffentlicht. Es gewährt mittellosen Personen rechtlichen Beistand. Eine Liste der Anspruchsberechtigten wurde in den „Regulations“ vom 24.05.2001 zu dem Rechtshilfegesetz veröffentlicht. Das Gesetz findet in der Praxis keine Anwendung.

c) Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen
In Ermangelung entsprechender Abkommen (siehe unter A.) werden deutsche Gerichtsentscheidungen in Bangladesch nicht als solche anerkannt, können folglich auch nicht in Bangladesch vollstreckt werden. Sollte sich der Schuldner dem deutschen Gerichtsurteil nicht freiwillig beugen, was den Regelfall darstellt, so muss der Prozess in Bangladesch erneut anhängig gemacht werden. Das bedeutet für den Kläger, dass er vor dem zuständigen bangladeschischen Gericht Klage erheben muss. Das deutsche Urteil kann unter Umständen als Urkundenbeweis in das bangladeschische Gerichtsverfahren einfließen und so zu einer beschleunigten Urteilsfindung beitragen.

Rechts- und Patentanwälte
(AUSWAHL)
Die Landes- Telefonvorwahl von Bangladesch lautet 00880, für Dhaka 00880-2.

Name und AnschriftZulassungsbezirkFachrichtungKorrespondenzsprache

Dr. Kamal Hossain

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Bangladesch

Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht einschl. Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Baurecht, Verfassungsrecht, Grundstücksübertragungen, ausländische Investitionen

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The Law Associates

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Englisch

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Wirtschaftsrecht einschl. Zivil-, Handels- und Strafrecht

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Md. Sameer Sattar

LLB, LLM (University College London)

Barrister, Lincoln’s Inn

Advocate, Bangladesh Supreme Court

Sattar & Co.

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Gulshan-2, Dhaka 1213

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